Beschlussvorschlag:

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, § 11 (Tiere) der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Halle (Saale) um die Absätze 7 und 8 zu ergänzen, die folgenden Inhalt haben:

(7) Katzenhalter, die Ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor kastrieren zu lassen. Die Durchführung muss von einem Tierarzt / einer Tierärztin vorgenommen und schriftlich bestätigt werden. Dieses Dokument ist für die Lebenszeit der Katze aufzubewahren. Die Kastrationspflicht gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen. Im Zuge der Kastration ist die Katze in geeigneter Weise (Transponderchip oder Tätowierung) kennzeichnen zu lassen.

Als Katzenhalter im betreffenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt. Im Übrigen bleibt hierbei § 11 Abs. 5 unberührt.

(8) Auf Antrag können Ausnahmen von der Kastrationspflicht für die Zucht von Rassekatzen zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Im Übrigen bleibt § 16 unberührt.

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, § 17 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeiten) der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Halle (Saale) um folgenden Punkt zu ergänzen:

● entgegen § 11 Abs. 7 nicht kastrierte und gekennzeichnete Katzen den Zugang ins Freie gewährt

Die so novellierte Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Halle (Saale) ist dem Stadtrat in der Sitzung im Oktober 2023 zur Beschlussfassung vorzulegen.

Begründung:

Hauskatzen sind Haustiere, die nicht in die freie Natur gehören. Aus dem ihnen angeborenen Spieltrieb heraus töten sie unter anderem Jungvögel und sind damit nicht nur Nahrungskonkurrenten für heimische Raubsäuger und Raubvögel, sondern sie haben auch einen negativen Einfluss auf den Bestand der heimischen Fauna. Dieser Eingriff in den natürlichen Kreislauf kann verhindert werden. Darüber hinaus sorgen nicht kastrierte Hauskatzen für einen unkontrollierten Nachwuchs.

Katzenexperten verweisen in diesem Kontext darauf, dass bei einer artgerechten Haltung der Tiere mit ausreichend Spielmöglichkeiten, die für Abwechslung im Leben der Samtpfoten sorgen, ein Freigang nicht notwendig ist.

Ist eine Kastration für Freigänger-Katzen verpflichtend, dann hat dies einen positiven Effekt auf eine Verringerung der Population verwilderter Hauskatzen zur Folge. Das führt gleichermaßen dazu, dass die derzeit prekäre Situation in Katzenhäusern und Tierheimen unserer Stadt künftig schrittweise entschärft wird.

Um die Problematik der ständig wachsenden Anzahl verwilderter Hauskatzen in Deutschland in den Griff zu bekommen, wurde 2013 das Tierschutzgesetz novelliert. Der § 13b ermächtigt die Landesregierungen entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen und darüber hinaus ihre Ermächtigung auf andere Behörden zu übertragen. In Sachsen-Anhalt regelt dies das Gesetz zur Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von bestimmten Gebieten zum Schutz freilebender Katzen (KatzSchErmÜG ST) vom 27. November 2019. Daraufhin haben einige Kommunen in unserem Bundesland, z.B. Bad Dürrenberg, Bitterfeld-Wolfen, Tangerhütte und Zerbst die entsprechenden Verordnungen angepasst. Halle (Saale) sollte in diesem Sinn ebenfalls seine Gefahrenabwehrverordnung ergänzen.

Stellungnahme der Verwaltung

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