Beschlussvorschlag:

Die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Halle (Saale) und seine Ausschüsse wird im § 17 (8) wie folgt geändert:

Zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift ist es dem Protokollführer gestattet, Tonaufzeichnungen anzufertigen. Diese werden den Fraktionsgeschäftsstellen eine Woche nach der Gremiensitzung in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Nach Fertigstellung, Unterzeichnung und Abstimmung über die Niederschrift sind die Tonaufzeichnungen nach einer Frist von 6 Monaten, beginnend mit dem Tag der Abstimmung, zu löschen. Jeder Stadtrat hat das Recht, sie innerhalb dieser Zeit anzuhören. § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.

Begründung:

Gemäß § 17 (1) der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Halle (Saale) und seine Ausschüsse ist der Verlauf einer Sitzung im Protokoll mit dem wesentlichen Gang der Diskussion wiederzugeben. Gerade bei kontrovers geführten Debatten bleiben aber bisweilen wichtige Argumente auf der Strecke und finden keinen Eingang in die Niederschriften. Um nicht allzu häufig das Instrument des Wortprotokolls nutzen zu müssen, wäre die zeitlich befristete Bereitstellung der Tonaufzeichnungen im Session, auf welche die Fraktionsgeschäftsstellen zurückgreifen können, ein probates Mittel, um den Werdegang von Entscheidungsfindungen in den Gremien zeitversetzt nachzuvollziehen. Dabei können die Aufzeichnungen in einem nicht-speicherbaren Format hinterlegt werden.

Stellungnahme der Verwaltung

Empfohlene Artikel

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner