Bei einem Brand im Haus auf dem Grundstück Unterplan 5 konnte die Feuerwehr der Stadt Halle (Saale) das Grundstück nicht erreichen, weil auf den Parkplätzen Bauarbeiter mit ihren Fahrzeugen geparkt hatten, die im Bereich der alten Brauerei tätig waren. In diesem Zusammenhang wurde durch eine Mitarbeiterin der HWG mitgeteilt, dass die HWG und auch die beiden anderen Vermietungsgesellschaften die Grundstücke nicht als Mieterparkplätze ausweisen können, weil eine öffentliche Widmung der Stadt Halle (Saale) für diese Parkplätze bestehe.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Stadtverwaltung:

Sind die Parkplätze im Bereich des Unterplan 1 bis 6 öffentlich gewidmet, obwohl die Grundstücke im Eigentum der drei Gesellschaften HWG mbH, AWG Frohe Zukunft eG und WEG Eisenbahn eG stehen?

Antwort der Verwaltung:

Die Verkehrsanlage Unterplan wird gemäß § 4 Abs. 2 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) im Bestandsverzeichnis der Stadt Halle (Saale) als öffentliche (gewidmete) Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG LSA geführt. Gehwege und straßenbegleitende Parkplätze gehören gemäß § 2 StrG LSA zur öffentlichen Straße.

Aufgrund der Straßenhistorie und des erst 1993 in Kraft getretenen StrG LSA hat die Straße ihren Öffentlichkeitsstatus nicht explizit durch Widmung im Sinne des § 6 StrG LSA erlangt, sondern wurde durch die Überleitungsvorschrift des § 51 Abs. 3 StrG LSA in den jetzigen Rechtsstand überführt.

Nach der bis dahin geltenden Verordnung über die öffentlichen Straßen vom 22.08.1974 (DDR-StrVO 1974) waren öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze einschließlich Parkplätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienten.

Das private Eigentum von Straßengrundstücken unter den Bestandteilen der öffentlichen Straße wird ggfs. durch diese überlagert. Dies ändert jedoch nicht den Bestand der öffentlichen Straße.  Das durchgeführte Zuordnungsverfahren hatte zwar dazu geführt, dass die Wohnungsgesellschaften Eigentümer der Grundstücke wurden, jedoch ersetzt ein solches Zuordnungsverfahren keine Einziehung gemäß § 8 StrG LSA.

Für die Öffentlichkeit der Straße Unterplan und ihrer Bestandteile ist es unerheblich, dass sich Teile der Straße auf den Privatgrundstücken verschiedener Wohnungsgesellschaften befinden. Die Straßenbaulast obliegt nach § 42 Abs. 1 StrG LSA der Stadt Halle (Saale).

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