Beschlussvorschlag:

  1. Der Stadtrat beauftragt seine Ausschüsse, Planungs- und Baumaßnahmen nur noch dann zu beschließen, wenn diese einen vollständigen Ausgleich aller Baumfällungen vorsehen. Dabei gilt grundsätzlich, dass ein zu fällender Baum durch zwei Neuanpflanzungen zu ersetzen ist.
  2. Die derzeit geltende Baumschutzsatzung wird entsprechend des Stadtratsbeschlusses vom 18.12.2019 Vorlage VII/2019/00485überarbeitet und angepasst. Diese neue Satzung wird dem Stadtrat im Mai 2021 zur Beschlussfassung vorgelegt.
  3. Bis zur Beschlussfassung durch den Stadtrat wird Paragraph 3, Satz 4 der Baumschutzsatzung vom 21.12.2011 gestrichen.

Begründung:

Die Übersichten der Stadt zur Genehmigung von Baumfällungen zeigen, dass sich der Baumbestand der Stadt Halle stetig verringert. Während die Stadt im eigenen Verantwortungsbereich dazu übergegangen ist, für einen zahlenmäßigen Ausgleich von Baumfällungen durch Neuanpflanzungen zu sorgen, ist die Bilanz bei privaten Baumfällungen klar negativ.

Aktuelle Beispiele, die Kita “Am Breiten Pfuhl” in Halle (Saale) mit 17 Baumfällungen oder Fuhneweg in Halle-Neustadt mit 30 Baumfällungen zeigen, in welchem Ausmaß Baumfällungen auf nichtstädtischem Grund und Boden zur Verringerung der Baumbestände beitragen, ohne dass die Stadt über die rechtlichen Instrumente verfügt, diese der Umwelt schadenden Aktivitäten einzugrenzen.

Eine wesentliche Ursache der negativen Baumbilanz ist, dass die noch immer geltende Baumschutzsatzung aus dem Jahre 2011 die ersatzlose Fällung vieler Bäume zulässt, zum Beispiel bei kranken und absterbenden Bäumen, Robinien, Eschenahorn und Götterbäumen, obwohl letztere Arten auf die Herausforderungen des Klimawandels bestens vorbereitet sind. Wie das Beispiel der Rabeninsel zeigt, lässt die Baumschutzsatzung selbst die Fällung von 50jährigen Auenwäldern mit Weichholzbeständen (Pappeln) zu, obwohl der Erfolg von Ersatzpflanzungen mit Stieleichen mehr als fraglich ist. Wissenschaftliche Untersuchungen aus der Region zeigen, dass Eichen in Mitteldeutschland bereits seit dem Mittelalter immer weniger Verbreitung finden. Insofern macht es wenig Sinn, wenn in der Stadt Halle konsequent Baumarten angepflanzt werden, die den aktuellen klimatischen Bedingungen nicht mehr gewachsen sind.

Eine wissenschaftliche Quelle: Monika Hellmund, Volker Wennrich, Zur Vegetationsentwicklung im östlichen Harzvorland – Ein Pollendiagramm vom Süßen See, Lkr. Mansfeld-Südharz, Archäologie in Sachsen-Anhalt N.F. Heft 7, 2014.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen.

Begründung:

Die Baumschutzsatzung der Stadt Halle wird derzeit überarbeitet. Im Rahmen der Überarbeitung wird die Ermittlung der notwendigen Ersatzpflanzungen konkretisiert und für die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt besser nachvollziehbar formuliert. Der derzeitige Entwurf wird, wie im vergangenen Jahr abgestimmt, in Kürze mit den Fraktionen diskutiert. Eine pauschale Festlegung auf zwei Ersatzbäume für einen gefällten Baum ist nicht angemessen, da dabei die Größe des Baumes, sein Zustand und die verlorengehenden Werte für den Naturhaushalt vollkommen unberücksichtigt bleiben. Diese Kriterien müssen aber bei der Festlegung von Ersatzpflanzungen beachtet werden, um deren Angemessenheit zu begründen. Es muss zudem möglich sein, auch mehr als zwei Bäume als Ersatz festzulegen.

Der Eindruck eines schwindenden Baumbestands entsteht vor allem wegen der in den vergangenen zwei Jahren extrem angestiegenen Fälle von Gefahrenabwehr, für die keine Ersatzpflanzungen verlangt werden können. Für Bäume, die aufgrund von natürlichen Ursachen absterben, wird auch in Zukunft keine Ersatzpflanzung verlangt werden können.

Aufgrund der noch erforderlichen und rechtlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren ist die Vorlage einer neuen Baumschutzsatzung im Mai 2021 zur Beschlussfassung nicht möglich. In dem geplanten Austausch mit den Fraktionen wird die Verwaltung zu den Umsetzungsmöglichkeiten und -erfordernissen informieren. In § 3 Satz 4 der geltenden Baumschutzsatzung ist geregelt, dass die besonders invasiven Neophyten vom Schutz ausgenommen sind. Im Entwurf der geänderten Baumschutzsatzung wird diese Regelung dahingehend verändert, dass die Ausnahme vom Schutz zukünftig nur noch im Außenbereich gelten soll. Bis zur Neuverordnung der Baumschutzsatzung soll die bisherige Regelung weiterhin bestehen bleiben. Für die Streichung wäre zudem eine Änderungssatzung notwendig, ein in der vorliegenden Form gefasster Beschluss würde die Satzung nicht ändern.

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